Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

SCHORNSTEINFEGERINNUNG FÜR DAS SAARLAND

Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein.

Verbrennungsluftversorgung

Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Ver-bindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnenn-wärmeleistung hat,
2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden sind (Verbrennungsluftverbund) oder eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder
3. zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muß durch Verbrennungsluftöffnungen von mindes-tens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muß mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtraumin-halt nicht anzurechnen.
(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Absatz 1 Nr.3 erfüllen.
(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der Querschnitt der Öffnung muß mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW Nennwärmeleistung hinausgehen-de kW Nennwärmeleistung 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äqui-valent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden,
sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluß oder durch Gitter nicht verengt werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausrei-chende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.

Verbrennungsluftversorgung
Für ausreichende Verbrennungsluftversorgung darf der offene Kamin nur in Räumen aufgestellt werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann, oder mit anderen derartigen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem Verbrennungsluftver-bund stehen; bei Aufstellung in Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Raume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Offe-ne Kamine dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m³ Verbrennungsluft je Stunde und m² Feuerraumöffnung zuströmen können. Befinden sich andere Feuerstätten in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit den Aufstell-räumen in Verbindung stehen, so müssen den offenen Kaminen nach dieser Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je Stunde und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Freien zuströmen können. Außer Betracht bleiben Feuerstätten, die
- raumluftunabhängig sind,
- keiner Abgasanlage bedürfen oder
- sich in Räumen befinden, von denen die Betriebssicherheit der offenen Kamine nach dieser Norm nicht gefährdet werden kann.





Bundesland: Saarland
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Suchen nach BSM-Nachname
oder

sl

qmum